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Schnellsuche
Wenn Sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Warenlieferungen an Unternehmer über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet der Erwerber der Waren dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen. Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Unternehmer, die die Waren liefern, eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Neben den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (einschließlich Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b UStG; Konsignationslagerregelung) müssen Unternehmer folgende weitere innergemeinschaftliche Umsätze in ihrer Zusammenfassenden Meldung angeben:
Eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden.
Kleinunternehmer, deren Umsatz im
müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Ihre Zusammenfassende Meldung müssen Sie grundsätzlich elektronisch, z. B. online über
oder
übermitteln.
Unternehmer, die die Massendatenschnittstelle ELMA5 nutzen, können die Meldung nur über das BOP abgeben.