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Zusammenfassende Meldung zur Umsatzsteuer abgeben

Wenn Sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Warenlieferungen an Unternehmer über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet der Erwerber der Waren dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen. Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Unternehmer, die die Waren liefern, eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Neben den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (einschließlich Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b UStG; Konsignationslagerregelung) müssen Unternehmer folgende weitere innergemeinschaftliche Umsätze in ihrer Zusammenfassenden Meldung angeben:

  • innergemeinschaftliche steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden.

Kleinunternehmer, deren Umsatz im

  • vorangegangenen Kalenderjahr EUR 22.000 nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird,

müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Ihre Zusammenfassende Meldung müssen Sie grundsätzlich elektronisch, z. B. online über

  • das BZStOnline-Portal (BOP)

oder

  • das Elster-Portal

übermitteln.

Unternehmer, die die Massendatenschnittstelle ELMA5 nutzen, können die Meldung nur über das BOP abgeben.

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Hinweis

Sie werden in 5 Minuten automatisch abgemeldet. Alle nicht gesendeten Daten gehen verloren. Durch Schließen dieses Fensters können Sie die Sitzung verlängern.