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Auskunft auf Vorliegen einer Plattform oder relevanter Tätigkeiten gemäß DAC7 Erteilung

Zur Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich des Vorliegens einer Plattform (§ 3 Absatz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)) oder einer relevanten Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 PStTG) besteht die Möglichkeit, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.

Zur Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich des Vorliegens einer Plattform (§ 3 Absatz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)) oder einer relevanten Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 PStTG) besteht die Möglichkeit, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Auskunft nach § 10 PStTG ist für die Frage, ob Pflichten nach dem PStTG bestehen, grundsätzlich bindend.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die folgenden Informationen enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts
  • eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen

Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 5.000 Euro, die vor der Erteilung der Auskunft festgesetzt wird. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung der Gebühr zu entrichten. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Zurücknahme des Antrags.

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