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Wenn Sie im Ausland ansässig sind und vom deutschen Steuerabzug nach § 50a EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler) entlastet werden möchten, können Sie gem. § 50c EStG einen Antrag auf Erstattung und/oder Freistellung stellen.
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern, Sportlern, Lizenzgebern und Aufsichtsräten im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG.
Ausländische Künstler, Sportler, Lizenzgeber und Aufsichtsräte (Vergütungsgläubiger) können beim BZSt gem. § 50c EStG einen Antrag auf Entlastung (Erstattung und/oder Freistellung) von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG stellen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Abzugsteuer vorsieht. Unabhängig von den Regelungen eines DBA kann auch unter den Voraussetzungen des § 50g EStG eine Entlastung von der Abzugsteuer nach § 50a EStG beantragt werden.
Der Antrag (Erstattung und/oder Freistellung) ist elektronisch über das BZStOnline-Portal zu stellen. Den Link zum vorgeschriebenen Antragsformular finden Sie auf dieser Seite.
Informationen zur Registrierung und Anmeldung im BZSt-Online-Portal erhalten Sie hier.
Wenn Sie hingegen einen Antrag auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer stellen möchten, dann verwenden Sie bitte das folgende Formular: https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/kafe