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Erstattung der deutschen Abzugsteuer auf Kapitalerträge nach § 50c Abs. 3 / § 44 Abs. 9 / § 50g Einkommensteuergesetz / § 32 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 43b EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn Sie als beschränkt steuerpflichtige Person, die im Ausland ansässig ist, eine Erstattung von der deutschen Kapitalertragsteuer begehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Antrag auf Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer durch Erstattung nach § 50c Abs 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 43 b EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommen oder § 44 Abs. 9 EStG oder § 50g EStG oder § 32 Abs. 6 KStG oder Art. 63 AEUV für beschränkt steuerpflichtige Personen.  Inländische Kapitalerträge (z. B. Dividenden) und andere Vergütungen unterliegen in Deutschland einem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % Prozent.

Diese Kapitalertragsteuer wird zunächst in voller Höhe durch den inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner des Kapitalertrags, z. B. inländische Depotbank oder ausschüttende GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt.

Ausländische Empfänger (Gläubiger) dieser Zahlungen können nach Maßgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder anderer gesetzlicher Regelungen ganz oder teilweise vom Quellensteuerabzug entlastet werden.

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