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Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben

Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied sind Sie verpflichtet, bei Erwerb eines Kfz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben.

In Deutschland sind

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben, wenn sie ein Kfz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerben und dieses Kfz nach Deutschland verbringen und dort zulassen.

Das BZSt entscheidet anhand der maßgeblichen Gegenseitigkeitsvereinbarung, ob für den Erwerb des Kfz Umsatzsteuer zu entrichten ist.

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