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Freistellungsanträge für Plattformbetreiber (DAC7) Erteilung

Ein Plattformbetreiber kann einen Antrag nach § 11 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) stellen, um feststellen zu lassen, dass er von der Meldepflicht freigestellt ist.

Ein Plattformbetreiber kann einen Antrag nach § 11 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) stellen, um feststellen zu lassen, dass er von der Meldepflicht freigestellt ist. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt mit Wirkung für einen bestimmten Meldezeitraum fest, dass es sich um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.

Eine Verlängerung der Feststellung auf einen sich anschließenden Meldezeitraum ist möglich, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Feststellung in der Zwischenzeit nicht geändert haben und im Verlauf des betroffenen Meldezeitraums auch voraussichtlich nicht ändern werden.

Der erstmalige Antrag auf Feststellung ist bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum und ein Verlängerungsantrag bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils folgenden Meldezeitraum zu stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgendes enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform
  • die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen, des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  • jede Steueridentifikationsnummer und Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem Plattformbetreiber erteilt wurde
  • die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zu einer Meldung verpflichtet ist
  • die Angabe des Meldezeitraums, für den die Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung beantragt wird
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften für den angegebenen Meldezeitraum den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrieben Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann, oder die Erbringung eines solchen Nachweises beabsichtigt
  • eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann

Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung des erstmaligen Antrags Gebühren in Höhe von 5.000 Euro und für jeden Verlängerungsantrag in Höhe von 2.500 Euro, die jeweils vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festgesetzt werden.

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