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Freistellung von der deutschen Abzugsteuer auf Kapitalerträge nach § 50c Abs. 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 43b EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommenn

Wenn Sie als beschränkt steuerpflichtige Person, die im Ausland ansässig ist, eine Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer begehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Antrag auf Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 43 b EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommen für beschränkt steuerpflichtige Gläubigerin der Kapitalerträge die eine Kapitalgesellschaft sind, die im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit der Gläubigerin Kapitalerträge von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an deren Nennkapital der Gläubigerin zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist.

Die Freistellungsbescheinigung wird für mindestens ein Jahr und höchstens für fünf Jahre erteilt. Mit der Freistellungsbescheinigung kann der Schuldner den Steuerabzug für zukünftige Zahlungen ganz oder teilweise unterlassen. Freistellungsbescheinigungen können jedoch auch für die Vergangenheit erteilt werden, frühestens für das Datum der ihnen zu Grunde liegenden Antragstellung. Etwaig bereits erfolgte Steueranmeldungen für in diesem Zeitraum erfolgte Zahlungen können nach der Erteilung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt korrigiert werden; die Rückerstattung erfolgt dann durch das Finanzamt.

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