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Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen

Wenn Sie als gemeinnützige ausländische Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG).

Das Zuwendungsempfängerregister gem. § 60b - neu - AO ist ein bundesweites, zentrales Register, das zum einen alle inländischen Organisationen umfasst, die gemeinnützig und dadurch berechtigt sind Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.

Zum anderen können Sie als ausländische Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen.

Das BZSt prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllen. Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden Sie in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen und dürfen für Ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz anerkannt wird.

Ihren Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister müssen Sie elektronisch über das BZSt online.portal an das BZSt übermitteln.

Für das Login in das BZSt online.portal benötigen Sie ein Zertifikat. Besitzen Sie bereits ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) oder das ElsterOnline-Portal, so können Sie dieses für das Login verwenden.

Wenn Sie oder Ihr Bevollmächtigter, der keinen Sitz im Inland hat, noch kein Zertifikat besitzen, so kann dieses durch eine Registrierung im BOP erworben werden. Für inländische Bevollmächtigte wird empfohlen, das Zertifikat durch die Registrierung in "Mein ELSTER" zu erwerben.

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