Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zur Entlastung von Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung regelt § 3 MinStG die Bildung einer Mindeststeuergruppe. Sofern innerhalb einer Unternehmensgruppe mehrere nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheiten vorhanden sind, bilden diese Geschäftseinheiten kraft Gesetzes eine Mindeststeuergruppe. Auch in den Fällen einer einzelnen in Deutschland belegenen nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe gilt diese Geschäftseinheit als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger.
Sämtliche auf diese Geschäftseinheiten entfallenden Primär-, Sekundär- und nationalen Ergänzungssteuerbeträge werden dem Gruppenträger zugerechnet, wodurch eine Konzentration der Steuerschuld beim Gruppenträger realisiert wird. Zudem ist der Gruppenträger zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung nach § 95 MinStG verpflichtet.
Der Gruppenträger wird nach § 3 Abs. 3 MinStG im sog. Top-down-Ansatz bestimmt und ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MinStG grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. Ist die oberste Muttergesellschaft nicht im Inland belegen, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 MinStG die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist.
Ergibt sich die Stellung als Gruppenträger nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 MinStG, hat die oberste Muttergesellschaft eine nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit als Gruppenträger nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MinStG zu bestimmen. Erfolgt keine Bestimmung, wird der Gruppenträger durch die Finanzbehörden nach § 3 Abs. 3 Satz 4 MinStG festgelegt.
Die Gruppenträgermeldung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach dem MinStG besteht, durch den Gruppenträger oder im Auftrag des Gruppenträgers durch dessen Vertreter abzugeben. Besteuerungszeitraum ist gemäß § 94 Satz 2 MinStG das Kalenderjahr. Aus diesem Grund ist bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr die Gruppenträgermeldung bis zum 28.02. des Jahres abzugeben, das auf das Ende des Geschäftsjahrs folgt. Dabei ist das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft maßgeblich (§ 7 Absatz 11 MinStG).
Im Falle einer Änderung des Gruppenträgers einschließlich eines Widerrufs durch die oberste Muttergesellschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MinStG hat der bisherige bzw. abzumeldende Gruppenträger dem BZSt die Beendigung seiner Stellung als Gruppenträger über das Formular zum Widerruf einer Gruppenträgermeldung mitzuteilen, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 MinStG. Der neue bzw. anzumeldende Gruppenträger hat das BZSt über seine Stellung als neuer Gruppenträger mittels einer neuen Gruppenträgermeldung bzw. Erstmeldung zu informieren. Ändern sich die Daten des Gruppenträgers wie beispielsweise die Adresse, hat der Gruppenträger diese Änderungen dem BZSt über eine korrigierte Gruppenträgermeldung bzw. Korrekturmeldung mitzuteilen.