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Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beantragen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen.

Verständigungsverfahren haben das Ziel

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine einem DBA nicht entsprechende Besteuerung (zum Beispiel eine Doppelbesteuerung) zu vermeiden.

Die rechtliche Grundlage für ein Verständigungs- und Schiedsverfahren ist in den jeweiligen DBA zu finden.
Ein DBA ist ein Abkommen zwischen 2 Staaten, welches die Zuordnung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend erzielte Einkünfte regelt (zum Beispiel bei Wohnsitz im einen Staat und Quelle der Einkünfte in dem anderen Staat).

Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Im OECD-Musterabkommen finden Sie die Regelungen über die Verständigungsverfahren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für solche Verständigungsverfahren zuständige Behörde.

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, können Sie den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens

  • über das im BZSt online.portal zur Verfügung gestellte Formular oder
  • formlos schriftlich direkt beim BZSt

stellen.

Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie den Antrag auf ein Verständigungsverfahren in der Regel bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Das Verständigungsverfahren nach den DBA wird nur eingeleitet, wenn Ihr Anliegen

  • zulässig und begründet ist und
  • die Besteuerung in Deutschland allein nicht korrigiert werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche zwischen den 2 Staaten, zwischen denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, geklärt beziehungsweise abgegrenzt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten.
Sie sind als Antragsteller selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.

Neuere Doppelbesteuerungsabkommen enthalten darüber hinaus häufig Regelungen, nach denen zur Lösung des Konflikts ein Schiedsverfahren vorgeschrieben ist, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Verständigung kommen (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, USA). In diesem Fall wird die Streitfrage dann einem Gremium aus unabhängigen Schiedspersonen zur Entscheidung vorgelegt. Einzelheiten sind in den Abkommen unterschiedlich geregelt.

Hinweis
Bei Streitfragen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über Vereinbarungen zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) einreichen.

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