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Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC6)

Wenn Sie Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind, müssen Sie diese nach Maßgabe der § 138d ff der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.

Seit dem 1. Juli 2020 sind Sie gem. § 138d ff der Abgabenordnung (AO) als Intermediär oder ggf. Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der Europäischen Union (EU) mitzuteilen, sobald diese aufgrund gesetzlich definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten. Die primäre Mitteilungspflicht trifft den Intermediär. Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung

• vermarktet
• für Dritte konzipiert
• organisiert
• zur Nutzung bereitstellt oder
• die Umsetzung durch Dritte verwaltet, z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Nutzer sind von der Mitteilungspflicht nur dann betroffen, wenn Sie sich eines nicht in der EU mitteilungspflichtigen Intermediärs bedienen oder Sie als „Inhouse-Gestalter“ eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert haben. Obliegt die Mitteilungspflicht einem Intermediär, der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, und haben Sie als Nutzer Ihren Intermediär nicht von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht in Bezug auf Ihre persönlichen/nutzerbezogenen Daten auf Sie über Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen können Sie ausschließlich elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt übermitteln.

Weiterführende Informationen zum Verfahren DAC6, insbesondere auch die Kommunikationshandbücher sowie die Datensatzbeschreibung, finden Sie auf den Internetseiten des BZSt unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Verfahren/verfahren_node.html

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