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Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasenabwehrgesetz nachkommen

Wenn Sie als Person oder Ihr Unternehmen Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben, müssen Sie bestimmte Informationen an das Finanzamt und gegebenenfalls Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Wenn Sie als steuerpflichtige Person oder als steuerpflichtiges Unternehmen geschäftliche Beziehungen oder Beteiligungen zu in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Unternehmen haben, müssen Sie umfangreiche Aufzeichnungen über Ihre Geschäftstätigkeit übermitteln.
Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten schwarzen Liste der EU sowie der nationalen Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.

Sie müssen einreichen:

  • eine Darstellung sowie eine Übersicht über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen. Dazu gehören besonders der Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen,
  • Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen,
  • eine Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten. Dazu zählen auch Kostenumlagevereinbarungen, Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen sowie eine Auflistung der immateriellen Werte, die Sie im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzen oder zur Nutzung überlassen,
  • die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken, inklusive der Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres,
  • die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte,
  • die gewählten Geschäftsstrategien,
  • die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
  • die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind, zu dem Sie in Geschäftsbeziehung stehen. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU/EWR-Mitgliedstaat stattfindet oder die Börse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zugelassene Börse oder anderer organisierter Markt gelistet ist.

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