Technische Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Umsatzdaten!
Sollten Sie von einem Mitgliedstaat aufgefordert worden sein, fehlende Umsatzmeldungen für einzelne oder mehrere Zeiträume nachzureichen, obwohl sie diese beim BZSt bereits eingereicht haben, sehen sie bitte unbedingt davon ab, diese erneut an das BZSt zu übermitteln.
Wurden uns diese Daten übermittelt, liegen sie uns auch vor. Sollte Ihrerseits noch etwas benötigt werden, werden Sie von uns benachrichtigt.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Fehlerbeseitigung, sodass die Umsätze den Mitgliedstaaten schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden. Das BZSt befindet sich diesbezüglich in engem Kontakt mit den Mitgliedstaaten.
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Mit dem Formular "Registrierung zur Teilnahme an der Kleinunternehmer-Regelung der Europäischen Union nach § 19a Umsatzsteuergesetzkann" kann der Unternehmer sich für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Die Antragstellung in Deutschland wird ausschließlich hier möglich sein.
Eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können ausschließlich hier Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden.
Die Abmeldung von der EU-KU-Regelung und die Beendigung der Anwendung werden am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Anzeige wirksam. Ist die Anzeige des Unternehmers im letzten Monat des Kalenderquartals eingegangen, wird die Beendigung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.