In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Die Antragstellung in Deutschland wird ausschließlich hier möglich sein.
Eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können ausschließlich hier Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden.
Die Abmeldung von der EU-KU-Regelung und die Beendigung der Anwendung werden am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Anzeige wirksam. Ist die Anzeige des Unternehmers im letzten Monat des Kalenderquartals eingegangen, wird die Beendigung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.