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Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (CARF/DAC8)

Meldepflichtige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ab 2027 ihren Melde- und Sorgfaltspflichten nachkommen und daher im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs relevante aggregierte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden.

Da der Erwerb oder die Veräußerungen von Kryptowährungen nicht unter den Melderahmen des CRS fallen, wurde durch die OECD der Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) verabschiedet, um solche steuerrelevanten Daten in einem standardisierten Rahmen bzgl. der Transaktionen von Kryptowerten erheben und im Hinblick zur Förderung der Steuerehrlichkeit international unter den Teilnehmerstaaten austauschen zu können.
Dem folgend hat auch die EU die DAC8-Richtlinie ((EU) 2023/2226) erlassen, die dem Regelungsgehalt des CARFs weitestgehend entspricht und somit der Anwendungsbereich der EU-Amtshilferichtlinie auf Kryptowährungen erweitert wurde.

Zur Datenübermittlung sind nach nationaler Gesetzgebung des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet, die sich nach Dienstleister und Betreiber unterscheiden lassen:
Bei einem Kryptowerte-Dienstleister ist der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland und er ist bereits aufgrund dieser EU-Regularien (MiCAR) zugelassen, während ein Kryptowerte-Betreiber nicht unter diese Bestimmungen fällt, sondern bestimmte Nexus-Regelungen des § 2 (1) Nr. 2 KStTG erfüllt und dadurch unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Sollte es sich bei dem meldepflichtigen Anbieter um einen Kryptowerte-Betreiber handeln, so muss dieser gem. § 17 KStTG vor der erstmaligen Datenübermittlung eine fristgerechte Registrierung beim BZSt beantragt haben.

Im Fokus des Austauschs stehen

  • die aggregierten Transaktionsdaten (Relevant Transactions)
  • eines Kryptowerte-Nutzers (Crypto-Asset User),
  • die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider) erhoben und übermittelt werden müssen.

In den Meldungen werden demnach Informationen zum RCASP, verschiedene Verkaufs-, Erwerbs- oder Übertragungsvorgänge von Kryptowerte-Nutzern abgebildet, sowie erforderliche personenbezogene Daten der Nutzer (bspw. Name, Anschrift, Steueridentifikationsmerkmale).

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