Navigation und Service

Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen

Wenn Sie Leistungen von im Ausland lebenden Leistungserbringern vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen Einkommensteuer für diese einbehalten, anmelden und zahlen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern einzuziehen. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Ausland lebender Erbringer von Leistungen sind:

  • Einkünfte, die durch in Deutschland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, zum Beispiel

    • Antrittsgelder
    • Honorare
    • Preisgelder
    • Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows
  • Einkünfte aus der Verwertung in Deutschland, der in Deutschland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
  • Einkünfte aus der Überlassung von

    • Rechten (zum Beispiel: Filmrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) sowie
    • gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Know-how)
  • Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat bei deutschen Gesellschaften

Die Einkommensteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung.

Höhe der Einkmmensteuer:

  • 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
  • bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
  • bei Übernahme der Steuer durch den Empfänger der Leistung: 17,82 Prozent der Vergütung (43,89 Prozent bei Aufsichtsräten), zuzüglich Solidaritätszuschlag von 0,98 Prozent (2,41 Prozent bei Aufsichtsräten) der Vergütung

Sie müssen die Einkommensteuer über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal anmelden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Hinweis

Sie werden in 5 Minuten automatisch abgemeldet. Alle nicht gesendeten Daten gehen verloren. Durch Schließen dieses Fensters können Sie die Sitzung verlängern.